Häufige Fragen

Rechtlichen Grundlagen

Wie alt müssen die Teilnehmer:innen sein?

Bei der Praktikumswoche können Schüler:innen ab der 8. Schulstufe mit machen. Bei der Praktikumswoche handelt es sich um individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit, die nach § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG erst für Schüler:innen ab der 8. Klasse möglich ist.

Wie lange dürfen die Praktikant:innen in der Praktikumswoche arbeiten?

Im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sowie im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass die tägliche Beschäftigung 8 Stunden nicht überschreiten sollte. Das eintägige Praktikum in der Praktikumswoche sollte daher eine Dauer von 8 Stunden nicht übersteigen. § 11 KJBG, §3 AZG

Können Unternehmen und Praktikanten das Praktikum auflösen?

Bei einem eintägigen Praktikum besteht keine gesetzliche Verbindlichkeit. Über das System kann das Praktikum von beiden Parteien aufgelöst werden. Besondere Gründe sind dafür nicht notwendig.

Wie sieht der Datenschutz bei der Praktikumswoche aus?

Der Datenschutz wird über eine Datenschutzerklärung und eine AGB geregelt. Diese ist schon fertig vorbereitet und kann verwendet werden. Wir legen besonders viel Wert auf den Schutz von Daten Minderjähriger.

Wie sind die Praktikanten während dem Schnuppertag versichert?

Schüler:innen sind in der Praktikumswoche über die Schule unfallversichert. Im Rahmen einer individuellen Berufsorientierung in den Ferien können Schüler bis zu 15 Tagen mit Absicherung von der Schule in Betriebe hineinschnuppern. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Schüler:in, sowie die Zustimmung der erziehungsberechtigten Person. Unternehmen müssen das Praktikum dadurch nicht bei der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) melden. § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG

Jetzt Info-Paket herunterladen!